ABSCHNITT 3
Ausländische Schienenfahrzeuge
§ 10.
(1) Ausländische Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum ausländischer Eisenbahnunternehmen stehen, sowie Privatwagen, die bei ausländischen Eisenbahnunternehmen immatrikuliert sind und von österreichischen Eisenbahnunternehmen im Inland eingesetzt werden.
(2) Ausländische Triebfahrzeuge sind bei der Zulassung für den Verkehr auf inländischen Strecken durch ein österreichisches Eisenbahnunternehmen hinsichtlich analoger Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit zu prüfen.
(3) Beim Einsatz ausländischer Reisezug- und Güterwagen mit dem Zeichen RIC (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr) bzw. dem Zeichen RIV (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Güterwagen im internationalen Verkehr) ist keine Lärmzulässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154053
alte Dokumentnummer
N9199328506J
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