§ 10 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 10

Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren.

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