Berichtigungen im Eichschein
§ 10
(1) § 10.Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein durch die Behörde einzutragen.
(2) Die Berichtigungen sind der Behörde mitzuteilen, die den Eichschein ausgestellt hat.
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