3. Teil
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
§ 10.
(1) Seeschiffe gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten Ausrüstung ausgestattet werden.
(2) Die Kennzeichnung ist in einem gut sichtbaren und leserlichen Zustand zu halten; Veränderungen an der Kennzeichnung, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der Kennzeichnung irrezuführen, sind unzulässig. Ist die Kennzeichnung auf der Verpackung, einem Etikett oder einem Beiblatt angebracht, so ist diese bzw. dieses an Bord mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159716
alte Dokumentnummer
N9199959134L
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