§ 10 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Schlussbestimmungen

§ 10

(1) § 10.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 außer Kraft.

(2) Die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 ist mit Ausnahme des § 6 jedoch weiterhin auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auf Beihilfeanträge einschließlich des Wirtschaftsjahres 1999/2000 beziehen.

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