§ 10 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen Antrag

§ 10.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Namen des Antragstellers,
  2. b) den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
  3. c) die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),
  4. d) den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147060

alte Dokumentnummer

N9196513983A

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