Risikoüberwachung
§ 10.
(1) Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Die Pensionskasse hat regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand risikopolitischer Grundsätze definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.
(2) Die für die Abwicklung des Risikomanagements verwendeten IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Die Eignung der IT-Systeme ist regelmäßig zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081799
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