zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 10.
Der Revisor hat, soweit nicht im Falle seiner Bestellung durch einen Verband die Frage seiner Entschädigung anders geregelt ist, Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis.
In Ermanglung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Vereine) zum Ersatze aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022973
alte Dokumentnummer
N2190322836S
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