§ 10 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 10.

Der Revisor hat, soweit nicht im Falle seiner Bestellung durch einen Verband die Frage seiner Entschädigung anders geregelt ist, Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis.

In Ermanglung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Vereine) zum Ersatze aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022973

alte Dokumentnummer

N2190322836S

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