ABSCHNITT II.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10.
(1) Die Kreditunternehmungen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen erstmalig in der Bilanz 1955 – soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, bereits in dieser – vorzunehmen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Kreditunternehmungen für die einzelnen Arten von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 v. H. festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR40268963
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