§ 10 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

ABSCHNITT II.

Sammelwertberichtigungen.

§ 10.

(1) Die Kreditunternehmungen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen erstmalig in der Bilanz 1955 – soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, bereits in dieser – vorzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Kreditunternehmungen für die einzelnen Arten von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 v. H. festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268963

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