§ 10 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

V: BGBl. Nr. 565/1986

ABSCHNITT II.

Sammelwertberichtigungen.

§ 10.

(1) Die Bausparkassen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Bausparkassen für die einzelnen Arten von Forderungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 vH festgesetzt werden.

V: BGBl. Nr. 565/1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048744

alte Dokumentnummer

N31986125160

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