V: BGBl. Nr. 565/1986
ABSCHNITT II.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10.
(1) Die Bausparkassen haben auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite und der finanziellen Stärke der Bausparkassen für die einzelnen Arten von Forderungen verschieden hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr als 3 vH festgesetzt werden.
V: BGBl. Nr. 565/1986
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048744
alte Dokumentnummer
N31986125160
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