Sonderbestimmungen für die Jahresprüfung
§ 10.
(1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121367
alte Dokumentnummer
N7198510659Y
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