Termin der Vorprüfung
§ 10.
Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124709
alte Dokumentnummer
N7199326961J
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