§ 10 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Fachrechnen

§ 10.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Berechnungen im Zusammenhang mit Fängen (Schornsteinen):
  1. 2. Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung:
  1. 3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Wärmewirtschaftlichkeit:
  1. 4. Berechnungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz:
  1. 5. Berechnungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Feuerungsanlagen:

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Reinigungsfläche, Tankraum

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12085003

alte Dokumentnummer

N5199530280L

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