§ 10 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 10

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 8 000 S;

2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

letzten 12 Monaten vor Einbringung der

Aufkündigung oder der Klage ergebenden

Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

den Fällen, in denen diese

Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

wird, ....................................... mit 24 000 S,

b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

übersteigt und die nicht unter lit. a

fallen, ..................................... mit 12 000 S,

c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 6 000 S;

3. im Verfahren außer Streitsachen wegen

Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht

vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,

entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

4. a) in Ehesachen ............................. mit 60 000 S,

b) in Streitigkeiten über die eheliche

Abstammung und in Streitigkeiten über die

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit 24 000 S;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

5. in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

a) bei Einzelfirmen ............................ mit 30 000 S,

b) bei Aktiengesellschaften .................... mit 1 000 000 S,

c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 500 000 S,

d) bei anderen Gesellschaften und bei

Genossenschaften ............................ mit 200 000 S;

6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

höchstens ................................ mit 270 000 S,

b) ansonsten höchstens ...................... mit 120 000 S;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

höchstens .................................. mit 300 000 S;

7. in Strafsachen über eine Privatanklage

a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 60 000 S,

b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 120 000 S;

8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

Abschnitt I Z 2) ............................ mit 120 000 S;

9. in Strafsachen für die Vertretung von

Privatbeteiligten:

a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 30 000 S,

b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 60 000 S.

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