§ 10
§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 8 000 S;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und
in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei
sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
letzten 12 Monaten vor Einbringung der
Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
wird, ....................................... mit 24 000 S,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2
übersteigt und die nicht unter lit. a
fallen, ..................................... mit 12 000 S,
c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit 6 000 S;
3. im Verfahren außer Streitsachen wegen
Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten
Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;
richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so
sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht
vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten
Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,
entfallenden Beträge zusammenzurechnen;
4. a) in Ehesachen ............................. mit 60 000 S,
b) in Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung und in Streitigkeiten über die
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit 24 000 S;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
a) bei Einzelfirmen ............................ mit 30 000 S,
b) bei Aktiengesellschaften .................... mit 1 000 000 S,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 500 000 S,
d) bei anderen Gesellschaften und bei
Genossenschaften ............................ mit 200 000 S;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330
ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1
Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,
höchstens ................................ mit 270 000 S,
b) ansonsten höchstens ...................... mit 120 000 S;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG
höchstens .................................. mit 300 000 S;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 60 000 S,
b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit 120 000 S;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4
Abschnitt I Z 2) ............................ mit 120 000 S;
9. in Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen ...................... mit 30 000 S,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 60 000 S.
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