§ 10 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Böllerpatronen

§ 10

(1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht besessen werden.

(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)