§ 10 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Ausbildungserfordernisse für die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie

§ 10.

(1) Wer die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigt, hat

  1. 1. als ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß § 11 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten,
  2. 2. als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß § 12 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTSAnrechnungspunkten,
  3. 3. als dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des § 23 Abs. 7 erfolgreich zu absolvieren ist, sowie
  4. 4. die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

(2) Dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß Abs. 1 Z 1 ist

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums oder Diplomstudiums der Humanmedizin,
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Psychologie mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  3. 3. die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  4. 4. die erfolgreiche Absolvierung eines auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauenden Masterstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 120 ECTSAnerkennungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTSAnerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  5. 5. die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTSAnerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  6. 6. die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 8 Musiktherapiegesetz,
  7. 7. die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Diensts gemäß § 1 MTDGesetz,
  8. 8. die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
  9. 9. die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß § 10 HebG oder
  10. 10. Zeugnisse gemäß § 1 Z 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022,

(3) Dem Abschluss der ersten beiden Ausbildungsabschnitte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die

  1. 1. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 als
  1. a) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
  2. b) Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
  3. c) Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit ÖÄKDiplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder
  4. d) Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄKDiplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III),
  1. 2. Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 7 Musiktherapiegesetz,
  2. 3. Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 Psychologengesetz 2013,
  3. 4. die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 Psychologengesetz 2013,
  4. 5. erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder
  5. 6. Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

Schlagworte

Bachelorstudium, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261781

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