§ 10 PT-ZV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen

§ 10

(1) § 10.Die im § 1 angeführten Verwendungen

(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als

30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.

(3) „Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.

(4) „Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.

(5) Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.

Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des

Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

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