§ 10 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 10.

Die in den Verwendungen

  1. - Leiter einer Störungsmeldestelle I,
  2. - Gruppenleiter in einer Störungsmeldestelle I und
  3. - Leiter einer Störungsmeldestelle II
  1. 1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
  2. 2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161966

alte Dokumentnummer

N61984118460

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