§ 10.
Die in den Verwendungen
- - Leiter einer Störungsmeldestelle I,
- - Gruppenleiter in einer Störungsmeldestelle I und
- - Leiter einer Störungsmeldestelle II
- bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt:
- 1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
- 2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161966
alte Dokumentnummer
N61984118460
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