Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 10.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG .
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(3) Daten zu In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20004009
Dokumentnummer
NOR40063432
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