Aufsichtsorgane
§ 10
(1) § 10.Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.
(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.
(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.
(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Justiz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Justiz Unterrichtskurse einzurichten.
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