§ 10 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 10.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094238

alte Dokumentnummer

N61956101960

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