§ 10.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10008162
Dokumentnummer
NOR12094238
alte Dokumentnummer
N61956101960
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