§ 10 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen

Dienstrechtliche Bestimmungen.

§ 10.

(1) In Personal- und Disziplinarangelegenheiten untersteht die Prokuratur dem Staatsamt für Finanzen. Dieses übt auch die Dienstaufsicht aus.

(2) Die im höheren Dienst bei der Prokuratur angestellten Beamten haben, unbeschadet der sonstigen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt der Anstellung bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen. Die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 abgelegte “Große Staatsprüfung" ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.

Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003352

alte Dokumentnummer

N1194510833T

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