§ 10 PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Verständigung

§ 10.

(1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066128

alte Dokumentnummer

N4199748182L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)