Verständigung
§ 10.
(1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066128
alte Dokumentnummer
N4199748182L
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