§ 10.
(1) Der Züchter kann um Verlängerung einer unbedingten Eintragung im Zuchtbuch ansuchen.
(2) Über dieses Ansuchen entscheidet die Zuchtbuchkommission.
(3) Die Gültigkeit der Verlängerung beträgt vier Erntejahre.
(4) Die unbedingte Eintragung und ihre Verlängerung ist dem Züchter vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129750
alte Dokumentnummer
N8194737809L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)