§ 10.
(1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2) Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz oder § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
(3) Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 239/1954 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Patentanmeldung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208293
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