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§ 10 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Aufnahme in die PA-Ausbildung

§ 10

(1) Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    nachzuweisen.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.

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