Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas
§ 10
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung bis Ende 2012
- bei einer Engpassleistung bis 250 kW19,60 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2013
- bei einer Engpassleistung bis 250 kW19,50 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen (KWK-Bonus).
(5) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
(6) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung bis Ende 2012
- bei einer Engpassleistung bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2013
- bei einer Engpassleistung bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
- bei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
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