§ 10 OrgHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 10.

(1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht, soweit dies im Interesse der Verminderung des Verfahrensaufwandes gelegen ist, selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.

(2) Liegt dem Ersatzanspruch eine Rechtsverletzung zugrunde, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß den Artikeln 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes über das Verschulden eines Organs gebunden (§ 268 der ZPO.).

Schlagworte

Staatsgerichtsbarkeit, Staatsgerichtshof, Unterbrechung, Bindungswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006803

alte Dokumentnummer

N1196717219S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)