Job-Rotation
§ 10.
(1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes mindestens zwei auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen der Auszubildende im Zuge der Job-Rotation zugeteilt werden soll, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.
(3) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
- 1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: mindestens 15 Arbeitstage,
- 2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: mindestens 6 Arbeitstage.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40076953
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