Gemeldete Stellen
§ 10.
(1) Zur Unterrichtung werden folgende von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemeldeten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kundgemacht:
- 1. Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen.
- 2. Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß § 9 Abs. 4 oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß § 8 abgeben.
- 3. Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen.
(2) Die österreichischen Stellen nach Abs. 1 werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet; in gleicher Weise wird jede Änderung dieser Stellen gemeldet.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10007706
Dokumentnummer
NOR12086322
alte Dokumentnummer
N5199546667J
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