§ 10 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Gemeldete Stellen

§ 10.

(1) Zur Unterrichtung werden folgende von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemeldeten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kundgemacht:

  1. 1. Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen.
  2. 2. Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß § 9 Abs. 4 oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß § 8 abgeben.
  3. 3. Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen.

(2) Die österreichischen Stellen nach Abs. 1 werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet; in gleicher Weise wird jede Änderung dieser Stellen gemeldet.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10007706

Dokumentnummer

NOR12086322

alte Dokumentnummer

N5199546667J

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