Berücksichtigung von anderen Förderungen
§ 10.
Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten dürfen insgesamt den Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224344
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