§ 10 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 10

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)