Behördenzuständigkeit
§ 10.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008521
Dokumentnummer
NOR12099925
alte Dokumentnummer
N6198228284L
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