Willensbildung
§ 10.
(1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.
(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
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