§ 10 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2011

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Willensbildung

§ 10.

(1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten, die entweder keiner vorhergehenden Beratung bedürfen oder die, eine dringende Beschlussfassung durch den Menschenrechtsbeirat erfordern und dessen Einberufung nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden kann, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss ist mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40131096

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)