Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische
Positionsrisiko
§ 10
(1) § 10.Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko gemäß § 26b Abs. 2 BWG kann nach Wahl des Kreditinstituts nach Z 1 oder 2 bestimmt werden:
- 1. der Anteil des spezifischen Risikos am gesamten potenziellen Risikobetrag;
- 2. der potenzielle Risikobetrag der Teilportefeuilles, die mit einem spezifischen Risiko behaftet sind.
(2) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko entfällt, wenn das Kreditinstitut nachweist, dass sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko seiner Positionen in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten gemäss anerkannten internationalen Standards korrekt erfasst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)