§ 10 Modellbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Bauteiles mit Schwindmaßangaben aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090847

alte Dokumentnummer

N5199853761L

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