Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Bauteiles mit Schwindmaßangaben aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090847
alte Dokumentnummer
N5199853761L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)