§ 10 MMHmZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 10

(1) Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 81 MMHmG sind eine Bestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 18 und 19 auszustellen.

(2) Die Bestätigung und das Zeugnis sind von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen, durch den/die von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt/Fachärztin für physikalische Medizin zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Österreichischen Ärztekammer zu versehen.

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