Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 10.
(1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 7 oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
(3) Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(4) Die Berichterstattung gemäß den Abs. 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Abs. 2 erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40172117
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