Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission die nachfolgenden Inhalte des zu prüfenden Schwerpunktes zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(3) Schwerpunkt Gürtlerei: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Gürtlerei auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen und in fertigungsgerechte Zeichnungen umzusetzen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Gürtlerei in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auswählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe zu planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorzubereiten),
- 4. Produkte im Bereich der Gürtlerei herzustellen (zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände und sakrale Gegenstände aus Buntmetallen herzustellen, zu reparieren und zu montieren):
- a) Hilfswerkzeuge (zB Meißel, Punzen, Schaber) und Schablonen herzustellen,
- b) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, konventionellen Werkzeugmaschinen oder mit computerunterstützen Maschinen zu bearbeiten (zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden),
- c) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB spanend oder spanlos bearbeiten, trennen, fügen, umformen),
- d) Metalle mit verschiedenen Techniken zu verformen (zB Biegen, Stauchen, Strecken, Bördeln, Abkanten, Sicken, Treiben, Aufziehen, Ziselieren),
- e) unlösbare und lösbare Verbindungen herzustellen (zB Schweißen),
- f) einfache mechanische und chemische Oberflächenbehandlungsverfahren durchzuführen (zB Beizen, Brünieren, Patinieren),
- g) Produkte zusammenzubauen oder zu montieren,
- 5. Produkte der Gürtlerei mit passenden Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze zu reparieren.
(4) Schwerpunkt Gravur: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Gravur auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen (zB mittels Grafikprogrammen) oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Gravur in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auswählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorbereiten),
- 4. Produkte im Bereich der Gravur herzustellen (zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger, Schmuck-, Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell oder von Hand zu gravieren):
- a) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen oder konventionellen Werkzeugmaschinen zu bearbeiten insbesondere gravieren und zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden,
- b) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB mit unterschiedlichen Techniken zu gravieren, mittels Laser zu bearbeiten, zu trennen, zu fügen),
- c) Werkstücke mit computerunterstützen Maschinen zu bearbeiten, insbesondere mit CNC-gesteuerten Graviermaschinen.
(5) Schwerpunkt Metalldrückerei: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Metalldrückerei auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Metalldrückerei in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. Drückformen oder Modelle zu konstruieren und bei Bedarf Teilungen, Schnitte und Trennebenen festzulegen,
- 4. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auszuwählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe zu planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorzubereiten),
- 5. Produkte im Bereich der Metalldrückerei herzustellen (zB runde Hohlkörper und Formteile als Einzelteile oder Serienteile):
- a) Modelle aus Holz, Metall oder Kunststoff durch Formdrehen oder Drechseln herzustellen (zB von Hand mit Gewindesträhler in Formen Gewinde drehen),
- b) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, konventionellen Werkzeugmaschinen oder mit computerunterstützen Maschinen (zB CNC-gesteuerten Drückbänke) zu bearbeiten (zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden),
- c) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB Trennen, Fügen, Schleifen, Polieren),
- d) Metalldrückerarbeiten auszuführen (zB Zuschnitte für Ronden berechnen, vorziehen, nachziehen, einziehen, auslegen, umlegen, einrollen, umrollen, abstechen, gleichstechen, ausstechen, überdrehen, ausdrehen, vorwärmen, glühen).
- e) Oberflächenbehandlungen durchzuführen (zB Beizen).
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
- 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
- 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck, Wirtschaftlichkeit),
- 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
(7) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in sechs Stunden bearbeitet werden können.
(8) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Schlagworte
Stanzwerkzeug, Schmuckgegenstand, Gebrauchsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012629
Dokumentnummer
NOR40262916
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