§ 10 Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1995

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Zinngießer verwandte Handwerk der Metall- und Eisengießer

§ 10.

(1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Zinngießer erbracht haben oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Metall- und Eisengießer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Zinngießer nachzuweisen waren.

(3) Die Zusatzprüfung ist eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung und hat sich auf das Sachgebiet Arbeitskunde des Gegenstandes Fachkunde gemäß § 8 Z 2 und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften gemäß § 9 zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Schlagworte

Metallgießer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007716

Dokumentnummer

NOR12086442

alte Dokumentnummer

N5199547005J

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