§ 10 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Konformitätsbewertung

§ 10

(1) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das imAnhang II angegeben ist. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für spezifische Geräte oder Gerätegruppen gemäß § 11.

(2) Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in denAnhängen A bis H1 festgelegt.

(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind von den von Österreich benannten Stellen entweder in Deutsch oder in einer anderen von der befassten benannten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

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