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§ 10 Mauttarifverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 10.

Führt die Tarifermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20012400

Dokumentnummer

NOR40257050

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