§ 10.
Führt die Tarifermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
20012400
Dokumentnummer
NOR40257050
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