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§ 10 Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Information

§ 10

Der Begünstigte hat dem Bundesminister für Finanzen oder einem von ihm Beauftragten, insbesondere der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG, jederzeit Auskünfte zu erteilen, Buch- und Betriebsprüfung zu ermöglichen und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Auskünfte sind an den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erteilen.

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