§ 10 LuF PauschVO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden (vgl. § 15). Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Weinbau

§ 10.

Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068551

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