Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
§ 10.
(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2 enthaltenen Werte nicht überschreitet:
Tabelle 2
Schwefelgehalt
---------------------------------------------------------------------
Brennstoffwärmeleistung
in MW
Brennstoffart ------------------------------------------------
größer als
bis 5 5 bis 10
---------------------------------------------------------------------
flüssig ............ 0,20% 0,60%
fest ............... 0,20g/MJ
Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.
(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.
(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137930
alte Dokumentnummer
N8199441345J
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