§ 10 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2016

§ 10.

(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

  1. 1. für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
  2. 2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
  3. 3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
  4. 4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
  5. 5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
  6. 6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40184960

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