Schlußbestimmungen
§ 10
Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und Zusatzprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
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Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und Zusatzprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
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