§ 10 Lehrabschlußprüfung Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Schlußbestimmungen

§ 10

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und Zusatzprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

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