Definitives Dienstverhältnis
§ 10
(1) § 10.Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.
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